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§ 1
Wesen und Zweck
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Das Stadtarchiv ist eine Einrichtung der Stadt Passau.
Es hat die Aufgabe, alle Archivalien und archivarischen Sammlungen, die der Stadt Passau gehören oder von ihr verwahrt werden, zu verwalten.
Das Stadtarchiv dient den Zwecken der städtischen Verwaltung, der örtlichen Heimat- und Denkmalpflege und der Erforschung der Heimatgeschichte. Es steht der Öffentlichkeit nach Maßgabe dieser Satzung zur Verfügung.
Das Stadtarchiv verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
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§ 2
Benützung
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Die Benützung des Stadtarchivs steht grundsätzlich jedermann mit einem Mindestalter von 18 Jahren frei, der Gewähr für die Einhaltung der Bestimmungen der Benutzungssatzung bietet, sich ausweisen und ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann.
Die Benützung des Stadtarchivs
durch eine städtische Dienststelle hat grundsätzlich Vo
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§ 3
Benützungsantrag
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| Wer das Stadtarchiv benützen will, hat einen schriftlichen Antrag einzureichen. Dieser muß genaue Angaben über Zweck, Thema und Stoffkreis der Forschung enthalten. Außerdem hat sich der Antragsteller darin zu verpflichten, die Bestimmungen dieser Satzung einzuhalten |
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§ 4
Benützungserlaubnis
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Über die Erlaubnis zur Archivbenützung entscheidet die Stadt.
Sie kann die Benützung des Stadtarchivs oder einzelner Archivalien dauernd oder zeitweise versagen, wenn dafür urheberrechtliche Gründe vorliegen. Diese sind insbesondere gegeben, wenn
der Antragsteller nicht die für seine Forschung notwendigen Kenntnisse besitzt oder nicht vertrauenswürdig ist, oder
die Benützung die notwendige Rücksichtnahme auf Personen oder Institutionen verletzten würde, oder
der Benützer gegen diese Satzung gröblich verstößt oder den Anordnungen des zuständigen Archivpersonals nicht nachkommt.
Die Benützungserlaubnis kann nicht verweigert werden, wenn der Antragsteller nachweist, daß er einen Rechtsanspruch auf Vorlage der entsprechenden Archivalien hat.
Die Benützung von Archivalien, die von Privatpersonen, Vereinen oder Körperschaften im Stadtarchiv hinterlegt sind, richtet sich außerdem nach den Bestimmungen des jeweiligen Hinterlegungsvertrages.
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§ 5
Benützerraum
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| Die Einsichtnahme in Archivalien
kann grundsätzlich nur in den dafür vorgesehenen Amtsräumen
des Stadtarchivs gestattet werden.
Die Öffnungszeiten des Benützerraumes werden im Amtsblatt der Stadt Passau und des Landkreises Passau und durch Anschlag am Eingang des Stadtarchivs bekanntgegeben.
Den Anweisungen des Archivpersonals zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung im Benützerraum ist Folge zu leisten. Das Rauchen ist in sämtlichen Räumen des Stadtarchivs untersagt.
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§ 6
Durchführung der Benützung
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| Die Auswertung des Archivgutes
bleibt dem Benützer selbst überlassen. Das Stadtarchiv geht
ihm bei der Ermittlung des etwa hierzu vorhandenen Schriftgutes
so weit zur Hand, als es mit dem Interesse des Dienstes
vereinbar ist.
Die Vorlage von Archivalien ist abzulehnen, wenn durch die Vorlage die Erhaltung der betreffenden Archivalien gefährdet werden könnte.
Die Amtsbücherei des Stadtarchivs ist für den Dienstgebrauch bestimmt. Eine Bücherausleihe erfolgt nur in begründeten Ausnahmefällen.
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§ 7
Behandlung von Archivalien
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| Die einem Benützer vorgelegten
Archivalien dürfen nur von diesem selbst eingesehen werden. Für
die Mitbenützung durch andere Personen ist eine besondere
Genehmigung einzuholen.
Die Archivalien sind sorgfältig zu behandeln und in gleicher Ordnung und in demselben Zustand, wie sie vorgelegt wurden, zurückzugeben. Es ist insbesondere verboten, Archivalien als Schreibunterlage zu benützen. Striche oder Bemerkungen in und an ihnen anzubringen, Nachzeichnungen oder Radierungen vorzunehmen, Siegel oder Briefmarken abzutrennen, verblaßte Stellen nachzuzeichnen oder durch Chemikalien lesbar zu machen oder sonstige Veränderungen an den Archivalien vorzunehmen.
Bemerkt der Benützer an den vorgelegten Archivalien irgendwelche Schäden, so hat er dies unverzüglich dem Leiter des Stadtarchivs anzuzeigen.
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§ 8
Abschriften
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| Die Veröffentlichung von
Abschriften größeren Umfangs bedarf der Genehmigung der Stadt.
Für die Anfertigung von Pausen, Lichtbildaufnahmen oder Siegelabdrucken ist ebenfalls eine Genehmigung der Stadt einzuholen. Genehmigte Reproduktionen dürfen nur für den im Gesuch angegebenen Zweck und unter Angabe der Quelle verwendet werden. Für jede anderweitige Verwendung ist eine neue Genehmigung erforderlich. Das Urheberrecht an allen solchen Reproduktionen verbleibt bei der Stadt Passau.
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§ 9
Veröffentlichungen
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| Jeder Benützer hat sich schriftlich
zu verpflichten, ein Exemplar, Sonderdruck oder Durchschlag
seiner Arbeit dem Stadtarchiv kostenlos zur Verfügung zu
stellen, wenn sein Arbeitsergebnis ganz oder zu wesentlichen
Teilen durch ein Verwerten von Archivalien des Stadtarchivs
zustandegekommen ist.
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§ 10
Haftung
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| Der Benützer haftet für jeden
Verlust und für jede vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigung
sowie Vermischung von vorgelegten Archivalien.
Führt eine Verwendung oder Verbreitung von Archivmaterial der Stadt Passau zu Ansprüchen dritter Personen wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts oder anderer Rechte, so haftet für solche Ansprüche allein der Verwender bzw. Benützer des Archivmaterials, nicht aber die Stadt Passau.
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§ 11
Versendung von Archivalien
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| Zur Versendung geeignete Archivalien
dürfen nur an Behörden, wissenschaftliche Institute und Körperschaften
des öffentlichen Rechts in der Bundesrepublik Deutschland - mit
Wertangabe - geschickt werden. Die Empfänger müssen sich
verpflichten, die übersandten Archivalien feuer- und
diebessicher aufzubewahren, sie nur in ihren Diensträumen
vorzulegen und sie unversehrt zurückzusenden. Die Archivalien müssen
vom Empfänger versichert werden. Die Versendung hat auf Kosten
des Benützers zu erfolgen. Eine Versendung ins Ausland ist
grundsätzlich nicht möglich. |
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§ 12
Benützungsgebühren
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Für die Benützung des Stadtarchivs
werden keine Gebühren erhoben.
(Für die Anfertigung von Kopien beachten Sie bitte die Gebührensatzung)
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§ 13
Inkrafttreten
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| Diese Satzung tritt eine Woche nach
ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Stadt Passau und des
Landkreises Passau in Kraft |